Satzung

Satzung des nicht-rechtsfähigen Vereins
„Arbeitskreis Zukunft Volkstanz“
(AK Zukunft Volkstanz)
Präambel

Am 8. Juli 2012 trafen sich in München Tanzleiter/ innen und Leiter/ innen von Tanzkreisen in und um München, um Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Probleme auszumachen. Da der bairische Volkstanz nicht organisiert ist, kam man schnell zur Erkenntnis, dass eine Zusammenarbeit sinnvoll ist und man Probleme gemeinsam besser lösen kann. Es wurde deshalb beschlossen, sich regelmäßig zu treffen und man gab sich den Namen „Arbeitskreis Zukunft Volkstanz“.

§ 1
Name, Sitz und Status des Vereins

I Der Verein führt den Namen “Arbeitskreis Zukunft Volkstanz“ (AK Zukunft Volkstanz)
II. Der Vereinssitz ist München.
III. Der Verein ist ein „nicht-rechtsfähiger Idealverein“ und ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimat- und Brauchtumspflege, speziell des Bairischen und Alpenländischen Volkstanzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

I. Die Förderung der Zusammenarbeit von Volkstanzkreisen in Bayern.
II. Die Unterstützung von Volkstanzkreisen in Bayern mit Wissen und Informationen.
III. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Pflege des Volkstanzes.
IV. Die Durchführung von Veranstaltungen zum Erlernen von Volkstänzen.
V. Die Gewinnung von Nachwuchs für den Volkstanz, insbesondere von Jugendlichen.
VI. Die Sammlung, Erhaltung und Vermittlung von Fachwissen und Aufzeichnungen zum Volkstanz.
VII. Die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen aus Kultur und Brauchtum.
VIII. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt weder politische oder religiösen Ziele, noch werden in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
IV. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben – grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
V. Ergänzend zu IV. kann die Mitgliederversammlung für Einzelfälle und einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Tätigkeitsvergütung festsetzen.
VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

I. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sowie Personengemeinschaften und Vereinigungen.
II. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden, über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
III. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mitglieder unterhalb des 16. Lebensjahres haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
IV. Fördernde Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Vereinigungen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
V. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
VI. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und Kommunikationsadressen innerhalb eines Monats nach dem Wohnsitzwechsel oder Änderung, dem Verein mitzuteilen.

§ 5
Beiträge und Umlagen

I. Die für seine Arbeit benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Förderzuwendungen und Spenden.
II. Der Mitglieder- Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht entsteht jährlich in voller Höhe, der laufende Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Für neu eintretende Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Zahlung des Jahresbeitrages.
Für unterschiedliche Mitglieder- Kategorien, sowie für den Erstbeitrag bei Eintritt nach dem 31.8. eines Jahres, können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.
III. Für außergewöhnliche Vorgänge kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit außerplanmäßige Umlagen beschließen. Beitragsermäßigungen in besonderen Einzelfällen und für einen begrenzten Zeitraum kann der Vorstand beschließen.
IV. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, etwaige Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.
Die Mitgliedschaft endet nur durch:

I. die schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende.
II. die Nichtentrichtung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung. Wenn die Frist der Mahnung verstrichen ist, endet die Mitgliedschaft mit Ende des Monats.
III. den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist. Über den Ausschluss entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Dem Betroffenen steht die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
IV. den Tod.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

I. der Vorstand;
II. der Beirat;
III. die Mitgliederversammlung;

§ 8
Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:

a) bis zu 5 Vorstandsmitgliedern, innerhalb des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung folgende Ämter festgelegt werden:
a1) ein/eine Vorsitzende/r,
a2) Stellvertreter/innen,
a3) Schatzmeister/in,
a4) Schriftführer/in,
b) bis zu 6 Beisitzern/innen.

II. Jedes Vorstandsmitglied a1) bis a3) ist einzelvertretungsberechtigt.
III. Bei Rechtsgeschäften über einem Vermögenswert von € 500.- ist die Mitwirkung von 2 einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern erforderlich.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
V. Alle Mitglieder des Vorstands müssen volljährig und Vereinsmitglieder sein.
VI. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt betraut der/die Vorsitzende ein anderes Mitglied des Vorstands mit der kommissarischen Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben.
VII. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich, davon müssen mindestens zwei einzelvertretungsberechtigt sein.
VIII. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Vergütung nach Maßgabe eines Aufwandsersatzes im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Für Einzelämter kann die Mitgliederversammlung eine Tätigkeitsvergütung festsetzen.

§ 9
Geschäftsbereich des Vorstands

I. Der Vorstand erledigt sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder dem Beirat übertragen sind.
II. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und vollzieht die in diesem Gremium gefassten Beschlüsse, an die er gebunden ist.
III. Der Vorstand trifft sich nach gegenseitiger Absprache und entsprechend aktueller Themen, jedoch wenigstens 2 mal pro Jahr, zu Vorstandssitzungen. Die Benachrichtigung erfolgt per üblicher Kommunikationsmittel, wie z.B. Fax, Mail, oder Telefon. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen. Zu den
Vorstandssitzungen können auch einzelne Mitglieder und im Bedarfsfall auch externe Personen eingeladen werden.
IV. Nach Bedarf kann der Vorstand auch allgemeine Sitzungen mit allen Mitgliedern einberufen. Zu diesen soll wenigstens 14 Tage vor dem Termin schriftlich durch allgemein übliche Kommunikationsmittel, wie z.B. Brief, Fax, Mail, mit  Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann die Einhaltung der Ladungsfrist entfallen. Eine allgemeine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder
verlangen. Zu den allgemeinen Sitzungen können vom Vorstand auch externe Personen ohne Einhaltung einer Ladungsfrist eingeladen werden.
V. In der jeweiligen Sitzung kann der Vorstand festlegen, ob ein Sitzungsprotokoll anzufertigen ist. Dieses muss alle gefassten Beschlüsse enthalten und ist von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Es ist dem Vorstand unter Berücksichtigung enthaltener Termine rechtzeitig und zeitnah
zuzuleiten. Desgleichen ist eine Anwesenheitsliste zu verfertigen. Das Sitzungsprotokoll ist bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
VI. Bei Notwendigkeit kann der Vorstand ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung erstellen, diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10
Beirat

I. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Beirat gebildet werden. Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann dieser aus mehreren verschiedenen Arbeitsgruppen bestehen. Die Beiräte werden auf einer Vorstandssitzung oder einer allgemeinen Sitzung berufen. Sie bleiben im Amt, solange es die übertragene Aufgabe erfordert und werden bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt.
II. Die Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und ein Mindestalter von 16 Jahren haben.
III. Der Beirat/ die Arbeitsgruppen können aus ihrer Mitte jeweils eine/n Sprecher/in bestimmen.
IV. Die Abberufung eines Beiratsmitglieds ist nur aus wichtigem Grunde möglich, die Zustimmung des Vorstandes ist notwendig.
V. Die Mitglieder des Beirats führen ihr Amt als Ehrenamt. Tatsächlich entstandene Auslagen werden auf Antrag beim Vorstand erstattet. Für Einzelfälle und einen bestimmten Zeitraum kann die Mitgliederversammlung eine Tätigkeitsvergütung festsetzen.

§ 11
Aufgaben des Beirates

I. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben, z. B bei Planung, Erarbeitung und Durchführung von Konzepten und Vorhaben.
II. Der Beirat hat gegenüber dem Vorstand grundsätzlich beratenden Charakter.

§ 12
Einberufung und Beschlussfassung der Beiräte

I. Der Beirat/ die Arbeitsgruppen treten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Benachrichtigung erfolgt per üblicher Kommunikationsmittel, wie z.B. Fax, Mail, oder Telefon. Zu Beiratssitzungen können auch einzelne Mitglieder und im Bedarfsfall auch externe Personen eingeladen werden.
II. Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
III. Vorstandsmitglieder haben bei den Sitzungen des Beirats beratende Funktion.

§ 13
Mitgliederversammlung

I. Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mehr als einem Fünftel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird
IV. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung durch allgemein übliche Kommunikationsmittel, wie z.B. Brief, Fax, Mail, schriftlich einzuladen. Als Stichtag gilt der Tag der Absendung, als Empfangsadresse die letzt bekannte Anschrift des Mitglieds.
V. Nicht- Vereinsmitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn dem von 2/3 der anwesenden Mitgliedern mehrheitlich zugestimmt wird.

§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

I. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Jahr sowie die geplanten Vorhaben;
II. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
III. Entlastung des Vorstands;
IV. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
V. Wahl auf die Dauer von zwei Jahren:

a; des Vorstands (§ 8);
b; bei Bedarf: Bestätigung des Beirats (§ 10);
c; von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen;

VI. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Sinne § 6 Ziff. III;
VII. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach § 4;
VIII. Festsetzung des Jahresbeitrages und ggf. zu beschließender Umlagen;
IX. Beschlussfassung über Anträge;
X. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
XI. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I. Ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, oder ein von diesem bestätigter und von den erschienenen Mitgliedern gewählter Versammlungsleiter/ leiterin, leitet die Mitgliederversammlung.
II. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder erschienen sind. Wird wegen Beschlussunfähigkeit ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder und ohne Einhaltung einer Ladungsfrist, beschlussfähig.
III. Jedes Mitglied mit Mindestalter 16 Jahre, besitzt eine Stimme. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, üben ihr Stimmrecht durch eine/n Vertreter/in aus, der/die dem Vorstand für die jeweilige Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen ist.
IV. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich für die jeweilige Mitgliederversammlung bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
V. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nicht anders bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
VI. Wahlen sind geheim, soweit nicht eine Abstimmung per Akklamation beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ein/e Bewerber/in ist gewählt, wenn er/sie die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 16
Tagesordnung und Protokoll

I Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
II. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
III. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss alle gefassten Beschlüsse enthalten und ist von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, dem/der Schriftführer/in, sowie ggf. vom gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es ist dem Vorstand und den Mitgliedern unter Berücksichtigung enthaltener Termine zeitnah zuzusenden. Desgleichen ist eine Anwesenheitsliste zu verfertigen. Das Sitzungsprotokoll ist bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

§ 17
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben und mit der Einladung zu versenden.

§ 18
Vereinsauflösung

I. Für die Auflösung des Vereins besteht nur Beschlussfähigkeit, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einer zweiten Versammlung einzuladen, diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, überträgt der Verein sein Vermögen dem Verein für Volkslied und Volksmusik e.V. München. Dieser hat das erworbene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 19
Haftung

I. Für Der nicht eingetragene Verein unterscheidet sich vom e.V. dadurch, dass er nicht rechtsfähig ist. Das heißt, dass nicht der Verein, sondern alle Mitglieder Träger von Rechten und Pflichten sind. Das bedeutet insbesondere:
II. Die Vereinsmitglieder haften gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten des Vereins, jedoch nur mit dem Vereinsvermögen. Ausgleichsansprüche innerhalb von Vereinsmitgliedern fallen nicht unter das Vereinsrecht.
III. Für Handlungen einschl. der Folgen, die im Namen des Vereins vorgenommen werden, haftet neben dem Vereinsvermögen jedoch der jeweils „Handelnde“ persönlich und mit seinem Privatvermögen. Bei nicht grob- fahrlässiger Verursachung tritt dafür jedoch die Bayerische Ehrenamtsversicherung ein. Unabhängig davon wird den Mitgliedern jedoch empfohlen, eine ggf. abgeschlossene Privat- Haftpflichtversicherung auf die Leistungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit zu überprüfen.
IV. Bei unerlaubten Handlungen haftet der Handelnde persönlich und voll.

§ 20
Gültigkeit

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 7.9.2013 und alle davor liegenden Fassungen, die dadurch ungültig werden.

Genehmigt mit Beschluss der Versammlung am 18.5.2014 in Geretsried


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